BMF, Schreiben v. 24.12.1996, IV B 3 - S 1988 - 170/96, BStBl I 1996 S. 1516
BMF-Schreiben vom 29. März 1993 (BStBl I S. 279) und Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 18. bis 20. Dezember 1996 in Bonn (ESt IX/96 - TOP 19)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung des o. a. Schreibens gilt bei Anwendung des Fördergebietsgesetzes in der durch Artikel 19 des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 vom 18. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1959, BStBI I S. 786) geänderten Fassung (vgl. die Neufassung des Fördergebietsgesetzes im Bundessteuerblatt 1996 I S. 104) folgendes:
I. Abgrenzung der Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge von den Fällen der Fortsetzung der Sonderabschreibungen
1. Realteilung von Gesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Die Realteilung einer Gesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist hinsichtlich der Abschreibungen nach den Grundsätzen der Erbauseinandersetzung über Privatvermögen zu behandeln (Tz. 23 bis 32 des BMF, Schreibens vom 11. 1. 1993, BStBl I S. 62). Das bedeutet für die Sonderabschreibungen folgendes:
Bei einer Realteilung ohne Abfindungszahlungen werden die Wirtschaftsgüter in vollem Umfang unentgeltlich erworben. Der Alleineigentümer tritt in die Rechtsstellung der Gesellschaft ein mit der Folge, daß er Sonderabschreibungen noch in der Höhe und in dem Zeitraum vornehmen kann, wie es auch die Gesellschaft noch gekonnt hätte.
Erhält ein Gesellschafter bei der Realteilung mehr, als ihm nach seinem Gesellschafts-/Miteigentumsanteil zusteht und zahlt er dafür eine Abfindung, liegt insoweit eine Anschaffung vor. Für die Abfindungszahlung können Sonderabschreibungen vorgenommen werden, wenn das unbewegliche Wirtschaftsgut bis...