Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtliche Anerkennung bzw. Widerruf der Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Betätigung als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreigung im Sinne des § 66 FeV unterfällt dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Das gilt auch, wenn die amtliche Anerkennung erfolgt ist, obwohl das Akkreditierungsverfahren bei der Bundesanstalt für Straßenwesen gemäß § 72 FeV noch nicht abgeschlossen ist.
2. Will die Anerkennungsbehörde die Anerkennung als Begutachtungsstelle widerrufen, so hat sie die grundrechtlich geschützten privaten Belange des Trägers der Begutachtungsstelle mit dem ihnen zukommenden Gewicht in das von ihr nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG auszuübende Ermessen einzustellen und gegen das öffentliche Widerrufsinteresse abzuwägen.
Normenkette
FeV § 66; FeV § 72; GG Art. 12 Abs. 1; SVwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
OVG des Saarlandes (Beschluss vom 23.08.2006; Aktenzeichen 1 W 30/06)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der am 04.04.2006 erhobenen Klage 3 K 260/06 der Antragstellerin gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 04.04.2006 wird wiederhergestellt mit der Maßgabe, dass die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn die im derzeit laufenden Verfahren beantragte Akkreditierung der Antragstellerin durch die Bundesanstalt für Straßenwesen abgelehnt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Tatbestand
I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen den vom Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Widerruf der amtlichen Anerkennung der Antragstellerin als Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV.
Ihre Anerkennung beantragte die Antragstellerin mit an den Antragsgegner gerichtetem Schreiben vom 22.1...