Entscheidungsstichwort (Thema)
Begutachtungsstelle. Fahreignung. Akkreditierung
Leitsatz (amtlich)
1. Für den Widerruf der Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung kommt es darauf an, ob die festgestellten Mängel zum maßgeblichen Zeitpunkt die Prognose rechtfertigen, dass die Begutachtungsstelle nicht die Gewähr dafür bietet, dass keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen.
2. Ist die Begutachtungsstelle so gestellt, dass durch die Akkreditierung ihre fachliche Kompetenz für die von ihr zu übernehmenden Aufgaben bestätigt ist, ist eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht erkennbar.
Normenkette
FeV § 72; GG Art. 12 Abs. 1
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 24.05.2006; Aktenzeichen 3 F 16/06)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2006 – 3 F 16/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Zwischenverfahrens – 1 U 1/06 – fallen dem Antragsgegner zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 6 K 76/06 (vorgehend: 3 K 260/06) – gegen den Widerruf ihrer Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV durch den Bescheid des Antragsgegners vom 4.4.2006 wiederhergestellt wurde mit der Maßgabe, dass die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn die beantragte und inzwischen unter dem 14.6.2006 nach § 72 FeV erfolgte Akkreditierung der Antragstellerin als Trägerin von Begutachtungsstellen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen abgel...