Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. behinderter Mensch. Bezug von Ausbildungsgeld. kein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten. fiktive Bedarfsermittlung. Nichtberücksichtigung des Mehrbedarfs gem § 21 Abs 4 SGB 2. Förderungsfähige Berufsausbildung. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Darlehen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 5 SGB 2 gilt auch für behinderte Menschen mit Anspruch auf Ausbildungsgeld. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von und dem Regelungszusammenhang mit den §§ 7 Abs 6 Nr 2 und 27 Abs 3 SGB 2.
2. Im Rahmen der fiktiven Bedarfsberechnung nach § 27 Abs 3 iVm § 19 Abs 3 SGB 2 ist der Mehrbedarf gemäß § 21 Abs 4 SGB 2 nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 2; SGB II § 21 Abs. 4; SGB II § 27 Abs. 2; SGB II § 27 Abs. 3; SGB II § 27 Abs. 4; SGB III § 57 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum ab 24.07.2013.
Die 1990 geborene Antragstellerin absolviert vom 01.09.2011 bis 31.08.2014 eine Berufsausbildung zur Verkäuferin. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 21.02.2013 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 112 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis 31.08.2014 i.H.v. monatlich 572,00 € sowie Reise...