Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. abstrakte Förderungsfähigkeit. behinderter Mensch. Berufsausbildung als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Unterkunftskostenzuschuss. nicht bei Unterbringung in einem Internat. Bezug von Ausbildungsgeld. Analogie
Orientierungssatz
1. Die Vorschrift des § 7 Abs 5 SGB 2 knüpft allein daran an, ob die Ausbildung dem Grunde nach, dh aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, förderungsfähig ist. Ob sich das konkret wahrgenommene Ausbildungsangebot an behinderte Menschen richtet und als Teilhabe am Arbeitsleben ausgestaltet ist, ist unerheblich.
2. Der tatsächliche Bezug der in § 27 Abs 3 SGB 2 aufgeführten Leistungen ist Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung des Auszubildenden nach § 27 Abs 1 SGB 2.
3. Die Vorschrift des § 27 Abs 3 SGB 2 ist nicht analog auf Bezieher von Ausbildungsgeld, bei denen sich der Bedarf nach § 123 Abs 1 Nr 2 SGB 3 richtet, anwendbar (vgl LSG Halle vom 17.4.2013 - L 2 AS 951/12 B ER = ZFSH/SGB 2013, 591).
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 5, § 20 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 3; SGB III §§ 57, 123 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.11.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 01.11.2012 durch Übernahme von Unterkunftskosten.
Durch Bescheid vom 09.05.2012 bewilligte der Beklagte dem am 00.00.1987 geborenen Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 19.04.2012 bis zum 31.10.2012.
Der Kläger hatte mit seinem Großvater L U einen Untermietvertrag über die Anmietung ei...