Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. behinderter Mensch. Teilhabe am Arbeitsleben. Bezug von Ausbildungsgeld nach § 122 SGB 3. Wohnheimunterbringung. Beibehaltung der bisherigen Unterkunft für Wochenendheimfahrten. kein Unterkunftskostenzuschuss nach § 27 SGB 2. Übernahme der Unterkunftskosten durch den Rehabilitationsträger
Leitsatz (amtlich)
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB 2 findet auch Anwendung, wenn eine dem Grunde nach im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB 3 förderfähige Ausbildung von Auszubildenden absolviert wird, die als behinderte Menschen Anspruch auf Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff SGB 3 haben.
2. Ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB 2 zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung besteht nicht für Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsgeld, bei denen sich der Bedarf nach § 123 Abs 1 Nr 2 SGB 3 bemisst.
3. Wird während einer Ausbildung mit Unterbringung in einen Wohnheim oder Internat von Auszubildenden, die in ausbildungsfreien Zeiten nicht am Heimatort in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils wohnen können, eine eigene Wohnung beibehalten, kommt ein Anspruch auf Kostenübernahme gegen den Träger in Betracht, der die Kosten der Maßnahme trägt.
Tenor
Die Beschwerde wird in der Hauptsache zurückgewiesen. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragstellerin wird aufgehoben.
Die Beigeladene zu 1. hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Beschwerdeverfahren darüber, ob die Antragstellerin Anspruch auf Leistungen für die Kosten der von ihr in B. angemieteten Wohnung hat.
Die...