Leitsatz (amtlich)
1. In Verfahren zur Aufhebung der Eintragung eines Verbandes in die Liste qualifizierter Einrichtungen ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen.
2. Es spricht vieles dafür, dass auch die noch unter der Geltung des § 22a AGBG in die Liste eingetragenen Verbände Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten müssen.
3. Bei summarischer Prüfung entsprechen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Verbandes in die Liste qualifizierter Einrichtungen inhaltlich den Voraussetzungen, die früher bei § 13 AGBG und § 13 UWG für die Klagebefugnis verlangt wurden.
4. Für die Wirksamkeit der Aufhebung einer Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Liste im Bundesanzeiger ohne Bedeutung.
Normenkette
AGBG § 22a; AGBG § 13 a.F.; UKlaG § 4; UWG § 13 a.F.; VwVfG § 24
Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 1 L 482/03)
Tenor
Durch Bescheid vom 11.2.2003 hob die Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 UKlaG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die im Dezember 2001 erfolgte Eintragung des Antragstellers in die Liste der qualifizierten Einrichtungen mit Wirkung für die Zukunft auf. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das VG ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das OVG zurück.
Gründe
Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Senat prüft dabei nur die bis zum Ablauf der Begründungsfrist dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO.
Der Antragsteller meint, auf § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 UKlaG könne der Bescheid schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, die maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Die Vorschrift sei nur einschlägig, wenn solche Tatsachen ersicht...