Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OVG für das Land NRW Beschluss vom 13.10.2003 - 4 B 970/03

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

1. In Verfahren zur Aufhebung der Eintragung eines Verbandes in die Liste qualifizierter Einrichtungen ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen.

2. Es spricht vieles dafür, dass auch die noch unter der Geltung des § 22a AGBG in die Liste eingetragenen Verbände Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten müssen.

3. Bei summarischer Prüfung entsprechen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Verbandes in die Liste qualifizierter Einrichtungen inhaltlich den Voraussetzungen, die früher bei § 13 AGBG und § 13 UWG für die Klagebefugnis verlangt wurden.

4. Für die Wirksamkeit der Aufhebung einer Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Liste im Bundesanzeiger ohne Bedeutung.

Normenkette

AGBG § 22a; AGBG § 13 a.F.; UKlaG § 4; UWG § 13 a.F.; VwVfG § 24

Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 1 L 482/03)

Tenor

Durch Bescheid vom 11.2.2003 hob die Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 UKlaG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die im Dezember 2001 erfolgte Eintragung des Antragstellers in die Liste der qualifizierten Einrichtungen mit Wirkung für die Zukunft auf. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das VG ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das OVG zurück.

Gründe

Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Senat prüft dabei nur die bis zum Ablauf der Begründungsfrist dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO.

Der Antragsteller meint, auf § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 UKlaG könne der Bescheid schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, die maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Die Vorschrift sei nur einschlägig, wenn solche Tatsachen ersicht...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Onboarding im öffentlichen Dienst
Onboarding im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst ist der Fachkräftemangel längst Realität. Wie gelingt es, neue Mitarbeitende erfolgreich zu integrieren? Petra Henning bietet einen praktischen Leitfaden für die Einarbeitung und das Teambuilding. Dabei geht sie gezielt auf die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes ein.


AGB-Gesetz [bis 31.12.2001] / § 22a Verfahren zur Meldung qualifizierter Einrichtungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
AGB-Gesetz [bis 31.12.2001] / § 22a Verfahren zur Meldung qualifizierter Einrichtungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  (1) 1Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. 2Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren