Entscheidungsstichwort (Thema)
abgestimmtes Verhalten zur Kontrollerlangung und Kontrollwechsel im Rahmen des WpüG
Leitsatz (amtlich)
1. Unter einem abgestimmten Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft i.S.d. § 30 Abs. 2 S. 1 WpüG ist eine nachhaltige Einflussnahme auf die Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane einer Zielgesellschaft ausschließlich oder überwiegend im Sinne der Einfluss nehmenden Personen auf Grund deren gemeinsam gefundener Überzeugung und entsprechenden Einsatzes von Stimmrechten zu verstehen.
2. Eine Vorabstimmung unter Aktionären bei Wahlen zum Aufsichtsrat oder Aufsichtsratsvorsitz fällt unter abgestimmmtes Verhalten i.S.d. § 30 Abs. 2 S. 1 WpüG, wenn ihr eine gemeinsame unternehmerische Strategie für die AG zugrunde liegt.
3. Eine Änderung in der Kontrollperson stellt einen Kontrollwechsel i.S.d. WpüG dar.
Normenkette
WpÜG § 29 Abs. 2; WpÜG § 30 Abs. 1; WpÜG § 30 Abs. 2; WpÜG § 35 Abs. 1; WpÜG § 35 Abs. 2; WpÜG § 38
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen 5 HKO 16972/03)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 18.09.2006; Aktenzeichen II ZR 137/05)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 11.3.2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 200.000 EUR zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte, die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten die Streithelferin selbst zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 250.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt mit ihrer Teilklage über 200.000 EUR die Beklagte wegen Unterlassens einer Veröffentlichung und...