Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 28.09.2006; Aktenzeichen 14 O 157/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 28. September 2006, 14 O 157/05, aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die von dem Antragsgegner vor dem Landgericht Bonn erhobene und unter dem Az. 14 O 110/04 (= 18 U 20/06 OLG Köln) geführte Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 27. Mai 2004 zu TOP 10, mit dem die Hauptversammlung die Schaffung des genehmigten Kapitals II sowie die entsprechende Änderung der Satzung beschlossen hat, der am 17. Juni 2004 erfolgten Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht und Mängel des Beschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG statthaft. Sie ist auch innerhalb der Notfrist von zwei Wochen bei dem neben dem Landgericht als Beschwerdegericht ebenfalls zuständigen Oberlandesgericht Köln eingelegt worden, § 569 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO. Einer Nichtabhilfeentscheidung durch das Landgericht Bonn gemäß § 572 Abs. 1 ZPO bedurfte es nicht. Zwar kann bei unterbliebenem Abhilfeverfahren das Beschwerdegericht das Verfahren zur Nachholung an die Ausgangsinstanz zurückgeben (vergleiche OLG Köln, OLGR Köln 2005, 582). Die (ordnungsgemäße) Durchführung des Abhilfeverfahrens ist aber nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren, zumal die Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt werden kann (vergleiche Zöller/Gummer ZPO, 26 Aufl., § 572 Rn. 4).
II.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Anfechtungsklage, die von dem Antragsgegner vor dem Landger...