Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Teilklage Zinsen wegen Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrolle über eine Aktiengesellschaft und der Abgabe eines Übernahmeangebotes.
Die Klägerin war in den Jahren 2002 und 2003 größter Einzelaktionär … (im folgendem). Einer der vier Gesellschafter der Klägerin, … hatte im Jahre 1994 einen erheblichen Teil seiner Aktien an institutionelle Anleger verkauft. In den Jahren 2002 und 2003 stellte sich die Aktionärsstruktur hinsichtlich der Stimmrechtsaktien … folgendermaßen dar:
33,36 %: Klägerin
17,58 %: direkt und über …
17,00 %: Beklagte, mittelbar über …
7,00 %: …
8,00 %: …
Am 8./10./13.12.1993 hatten die Klägerin, die … mbH (eine Konzerngesellschaft der …, die … (eine Tochtergesellschaft der Beklagten) und die … (eine Tochtergesellschaft der … eine Vereinbarung geschlossen, in der sie sich gegenseitig Vorkaufsrechte für den Fäll einräumten, dass eine von ihnen ihre … verkaufen will. Zudem kamen die Vertragspartner … verkaufen will. Zudem kamen die Vertragspartner damals überein, dass jeder von ihnen einen und die Klägerin zwei Aufsichtsratsmitglieder für die … vorschlagen sollten. Diese Vereinbarung hoben die Klägerin, die … als Gesamtrechtsnachfolgerin der … die … und die … als Gesamtrechtsnachfolgerin der … mit schriftlicher Vereinbarung vom 21./27./31.3.2003 auf.
Diese Vereinbarung (Anl. K 12) enthielt im wesentlichen folgende Regelungen:
- Die Vereinbarung vom 8./10./13. Dezember 1993 wird mit Wirkung zum 31. März 2003 ersatzlos aufgehoben.
- Mit dieser Vereinbarung sind...