Leitsatz (amtlich)
1. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat keinen Anspruch auf Entgeltherabsetzung gegen eine Privatklinik, die dem Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes entzogen ist.
2. Gesetzliche Vergütungsvorschriften werden nicht umgangen, wenn es sich bei der Privatklinik, die aus einem Plankrankenhaus ausgegründet ist, um eine private Einrichtung handelt, die räumlich, sachlich und organisatorisch ausreichend vom Plankrankenhaus abgegrenzt ist.
Normenkette
KHEntgG § 17 Abs. 1 S. 5; UKlaG § 1; UKlaG § 2; UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 307
Verfahrensgang
LG Kempten (Urteil vom 19.06.2009; Aktenzeichen 1 O 2344/08)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 21.04.2011; Aktenzeichen III ZR 114/10)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Kempten (Allgäu) vom 19.6.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
A. Der klagende Verband der privaten Krankenversicherung e. V, ein Zusammenschluss privater Krankenversicherer, verlangt von den Beklagten die Herabsetzung der für Wahlleistungen im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes verlangten Entgelte. Die Parteien streiten dabei auch über die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) auf die Beklagte zu 2). Kern des Streits ist, ob eine aus einem Plankrankenhaus ausgegründete Privatklinik außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Krankenhausfinanzierungs- und Vergütung...