Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 08.11.2013; Aktenzeichen 10 O 30/12) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 08.11.2013, Az. 10 O 30/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Verbandsklage auf Unterlassung, hilfsweise Herabsetzung der in einer Privatklinik erhobenen Zuschläge für nichtärztliche Wahlleistungen in Anspruch.
Die Beklagte betreibt seit 1995 eine private Sportklinik in P. ("..."), die nicht öffentlich gefördert wird. Nachdem diese zunächst nur am Standort W.-Str. Klinikräume bestanden hatte, wurde im Jahre 2006 darüber hinaus der Klinikbetrieb am streitgegenständliche Standort R. Straße mit 40 Betten aufgenommen. Die Klinikräume an diesem Standort befinden sich in einem Gebäudekomplex, in dem außerdem Arztpraxen sowie ein in den Krankenhausplan von Baden-Württemberg aufgenommenes Krankenhaus mit 30 Betten ("...") betrieben wird. Betreibergesellschaft dieses Krankenhauses ist die von der Beklagten zu unterscheidende Fa...GmbH. Beide Krankenhäuser unterhalten einen gemeinsamen Internetauftritt und nutzen Räume und Einrichtungen teilweise gemeinsam. Zum Teil wird auch das Klinikpersonal in beiden Krankenhäusern tätig. Im Unterschied zur "..." verfügt die Privatklinik der Beklagten nur über Ein...