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OLG München Beschluss vom 09.12.2009 - 34 Wx 124/09

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Leitsatz (amtlich)

Ist das erstinstanzliche (Amts-)Verfahren, etwa in Form der schriftlichen Anhörung betroffener Rechtsinhaber, noch unter dem bis zum 31.8.2009 geltenden Verfahrensrecht eingeleitet worden, so ist dieses auch auf den Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren anzuwenden. Eine vom Grundbuchamt gleichwohl mit einer Nichtabhilfeentscheidung dem OLG vorgelegte Erstbeschwerde ist an das Grundbuchamt zurückzugeben (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 11.9.2009 - 2 Wx 76/09, FGPrax 2009, 240).

Normenkette

FGG-RG Art. 36; FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FGG-RG Art. 112 Abs. 1; GBO § 72 a.F.

Gründe

I. Das Grundbuchamt hat gemäß Antrag und Bewilligung des Beteiligten zu 2 vom 16.9.2008 am 23.9.2008 eine Eigentumsvormerkung - anspruchbedingt und befristet - für den Beteiligten zu 3 eingetragen.

Am 31.7.2009 hat der Beteiligte zu 1 als Inhaber eines nachrangigen Rechts die Löschung der Vormerkung, hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs beantragt. Mit Schreiben vom 11.8.2009 hat das Grundbuchamt dem Urkundsnotar als Vertreter der Beteiligten zu 2 und 3 Gelegenheit zur Äußerung gegeben und mit Beschluss vom 16.10.2009 den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die beim Grundbuchamt am 17.10.2009 eingelegte Beschwerde, der am 21.10.2009 nicht abgeholfen wurde. Das Grundbuchamt hat zugleich die Versendung der Grundakte an das OLG München als Beschwerdegericht verfügt. Beim OLG gingen die Akten am 3.12.2009 und bei der Geschäftsstelle des für Grundbuchsachen zuständigen Senats am 7.12.2009 ein.

II. Das OLG ist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig. Zwar bestimmt § 72 GBO in seiner seit 1.9.2009 in Kraft befindlichen Fassung (vgl. Art. 36 Nr. 6 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 FGG-RG vom 22.12.2008, BGBl. S. 2586), dass über die Beschwerde in einer Grund...

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