Entscheidungsstichwort (Thema)
Transparenz von Sportregelungen mit Strafandrohung
Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Sportstatut darauf abgestellt, dass im Fall der Teilnahme an einer nicht anerkannten bzw. nicht genehmigten Veranstaltung eine Strafe verhängt werden kann, ist Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Sanktion gegen einen Sportler das Vorliegen rechtlich zulässiger Genehmigungsbestimmungen für die Veranstaltung, daran gebundener Teilnahmebestimmungen und transparent und diskriminierungsfreier Sanktionsregelungen (im Anschluss an OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.1.2021 - 3 U 894/19).
Normenkette
GWB § 19 Abs. 1; GWB § 33
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.06.2021; Aktenzeichen 2-03 O 309/19)
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 10.06.2021 abgeändert und der Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Präsidenten des Beklagten, zu unterlassen, gegenüber dem Kläger im räumlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sanktionen wegen einer Entscheidung, an Sportveranstaltungen des X e.V. teilzunehmen und/oder mit dem X e.V. zu kooperieren, direkt oder indirekt anzudrohen und/oder zu verhängen, insbesondere:
a. dem Kläger eine Sportlizenz zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Beklagten zu entziehen oder deren Erteilung aus diesem Grunde zu versagen.
b. gegen den Kläger Sportstrafen insbesondere in Form von Geldstrafen auszusprechen und gegebenenfalls zu vollstrecken.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR...