Entscheidungsstichwort (Thema)
Kartellrechtliche Beurteilung von Sportverbandssanktionen wegen nichtgenehmigter Teilnahme an Mannschaftswettbewerben
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Sportverband, der einzelne Athleten (hier: Ringer) wegen deren Beteiligung an einem alternativen Ligabetrieb von weiteren Wettkämpfen und namentlich von deren Teilnahme an internationalen Meisterschaften ausschließt, kann wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sofern sich nicht feststellen lässt, dass sein Verhalten durch sportpolitische Gründe legitimiert, geeignet und verhältnismäßig ist. Die pauschale Behauptung, das nationale Sportförderungssystem könne zusammenbrechen und es könne künftig an Nachwuchssportlern im eigenen Verband fehlen, kann nicht als Rechtfertigung anerkannt werden (Rn. 51)
2. In gleicher Weise vermag auch der pauschale Hinweis auf ein unzureichendes Anti-Doping-System des Wettbewerbsverbandes ohne konkreten Vortrag zu dessen fehlender Effektivität oder die Behauptung möglicher Terminüberschneidungen noch keine Rechtfertigung für die verhängten Sperren darstellen. (Rn. 56 - 60)
Normenkette
GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 33 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 28.02.2019; Aktenzeichen 19 O 1079/18)
Tenor
I. Die Berufungen der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.02.2019, Az. 19 O 1079/18, werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Landgerichts wie folgt gefasst werden:
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Präsidenten des Beklagten zu 1), zu unterla...