Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Einkommenseinsatz. Ausbildungsgeld. entsprechende Anwendung des § 82 Abs 3 S 2 SGB 12. gemeinsame Wohnung mit einem Familienangehörigen. weder Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 noch Einsatzgemeinschaft nach SGB 12. Anspruch auf Eckregelsatz des Haushaltsvorstandes. kostenloses Mittagessen in Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). abweichende Festlegung des Regelbedarfs. kein Einkommenseinsatz
Leitsatz (amtlich)
1. Das für die Teilnahme an einer Maßnahme im Ausbildungsbereich einer WfbM gezahlte Ausbildungsgeld dient auch der Unterhaltssicherung. Es ist teilidentisch mit den Leistungszwecken der Grundsicherung nach dem SGB 12 und daher teilweise als Einkommen anzurechnen.
2. Mangels eigenständiger gesetzlicher Regelung der Anrechenbarkeit im SGB 12 ist § 82 Abs 3 S 2 SGB 12, der den Freibetrag auf das in einer WfbM erzielten Arbeitsentgelt regelt, entsprechend auf das Ausbildungsgeld anzuwenden.
Orientierungssatz
1. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG (Anschluss an BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R), wonach bei Bestehen einer bloßen Haushaltsgemeinschaft - nicht einer Bedarfsgemeinschaft bzw Einsatzgemeinschaft- zwischen volljährigen SGB 12-Leistungsempfängern und erwachsenen Personen, die Leistungen nach dem SGB 2 beziehen, zugunsten des Sozialhilfeempfängers der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes zu Grunde zu legen ist, unter Aufgabe seiner bislang vertretenen Auffassung (Aufgabe von LSG Halle vom 23.4.2008 - L 8 SO 5/06).
2. Der Regelsatz ist nach § 42 S 1 Nr 1 iVm § 28 Abs 1 S 2 SGB 12 abweichend festzulegen, wenn ein Teil des durch den Regelsatz erfassten Bedarfs durch ein für den Sozialhilfeempfänger kostenfreies Mittagessen in der WfbM gedeckt ist. Der Wert des Mittag...