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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 23.04.2008 - L 8 SO 5/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Regelsatz eines Volljährigen. Minderung des Bedarfsanteils. Teilnahme am kostenfreien Mittagessen. Werkstatt für behinderte Menschen ≪WfbM≫. Einkommenseinsatz. Ausbildungsgeld. keine Anrechnung von Reinigungskosten. kein Abzug von Kontoführungsgebühren. Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz (amtlich)

1. Der Regelsatz für einen volljährigen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der sich nicht wesentlich an den Generalunkosten der gemeinsamen Haushaltsführung beteiligt, beträgt 80 vH des Eckregelsatzes, auch wenn die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern Leistungen nach dem SGB 2 beziehen.

2. Der maßgebliche Regelsatz ist bei tatsächlicher Teilnahme am kostenfreien Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen um den hierfür im Regelsatz enthaltenen Bedarfsanteil zu mindern.

3. Ausbildungsgeld für die Teilnahme an einer Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen ist als Einkommen auf den Bedarf des Leistungsempfängers anzurechnen. Dabei ist nach § 82 Abs 3 S 2 SGB 12 ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vH des diesen Betrag übersteigenden Entgelts anrechnungsfrei zu belassen.

Orientierungssatz

1. Die Ungleichbehandlung von Leistungsempfängern nach SGB 2 und SGB 12 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG.

2. Das Einkommen ist nicht nach § 82 Abs 2 Nr 4 SGB 12 um die Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung zu mindern.

3. Geltend gemachte Kontoführungsgebühren können nicht als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben abgezogen werden, denn beim Ausbildungsgeld handelt es sich um eine Sozialleistung.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Sten...

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