Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. kein Leistungsausschluss für Auszubildende. Maßnahmen im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Ausbildungsgeld
Leitsatz (amtlich)
Die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs 5 SGB 2 greift nicht ein bei Bezug von Ausbildungsgeld nach § 105 SGB 3 als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Orientierungssatz
Die Regelung des § 27 Abs 3 SGB 2 nF bzw § 22 Abs 7 SGB 2 aF führt zu keiner anderen Beurteilung.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Mai 2011 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für den Zeitraum vom 9. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu gewähren.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die am 26. Mai 2011 eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Mai 2011 ist statthaft und zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit ...