Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für einen behinderten Auszubildenden
Orientierungssatz
Nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB 2 haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB 2 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies hat zur Folge, dass ein behinderter Mensch, für den nach §§ 112 ff. SGB 3 Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB 2 nicht erfasst werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2012 neu gefasst: Der Antragsgegner wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2012 verpflichtet, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 09.03.2012 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in bislang erfolgter Höhe für die Zeit ab 01.04.2012 bis 30.09.2012 zu bewilligen. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt auch die Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C aus I beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anor...