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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.04.2016 - L 32 AS 846/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Vergütung eines privaten Vermittlers aus Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Befugnis zur Ablehnung durch Verwaltungsakt im Rahmen des Subordinationsverhältnisses. Aufnahme der Beschäftigung nach Ablauf des Geltungszeitraums des Gutscheins

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch auf Vergütung gegen die Arbeitsverwaltung kann der Arbeitsvermittler aus §§ 45 Abs 6 Sätze 2 und 5, 83 Abs 2 SGB III ableiten.

2. Die Arbeitsverwaltung ist befugt, über die Ablehnung des Vergütungsanspruchs des Arbeitsvermittlers durch Verwaltungsakt zu entscheiden.

Orientierungssatz

1. Von einem eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gegenüber der Agentur für Arbeit bzw dem Grundsicherungsträger ist auch nach der Rechtslage ab 1.4.2012 auszugehen.

2. Ein Anspruch auf Vermittlungsvergütung aus § 16 Abs 1 SGB 2 iVm §§ 45 Abs 6 S 2 und 5, 83 Abs 2 SGB 3 besteht nicht, wenn der Vermittlungserfolg nicht innerhalb der Geltungsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins eingetreten ist. Vermittlungserfolg ist nach den gesetzlichen Vorgaben die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Einstellungszusage des Arbeitgebers innerhalb des Geltungszeitraumes reicht für den Eintritt des Vermittlungserfolgs nicht aus, wenn der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein dies nicht ausdrücklich zulässt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen .

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlun...

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