REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeitverkürzung. Urlaubsvergütung. Lohnfortzahlung. 38,5-Stunden-Woche
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (IRWAZ) von 38,5 Stunden durch unbezahlte freie Tage im Jahresdurchschnitt verwirklicht, kann dies dazu führen, daß Urlaubsvergütung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mit 8,0 Stunden pro Tag zu berechnen ist.
2. Unbezahlte freie Tage während des Referenzzeitraumes vermindern den Durchschnittsverdienst in diesem Zeitraum.
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 17.12.1985; Aktenzeichen 3b Ca 2025/85)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 14.06.1989; Aktenzeichen 5 AZR 505/88)
BAG (Urteil vom 07.07.1988; Aktenzeichen 8 AZR 473/86)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17. Dezember 1985 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der am 30. September 1985 zugestellten Klage die Zahlung eines Restbetrages des Urlaubsentgelts, des zusätzlichen Urlaubsgeldes sowie der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, da diese Positionen von der Beklagten fehlerhaft berechnet worden seien.
Der Kläger steht bei der Beklagten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis als gewerblicher Arbeitnehmer. Zwischen den Parteien finden die Manteltarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der Metallindustrie Schleswig-Holsteins Anwendung.
Aufgrund von § 2 Abschnitt A Abs. 1 des Manteltarifvertrages Teil 2 für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metallindustrie Schleswig-Holsteins vom 11. Juli 1984 schlossen die Beklagte und der in ihrem Betrieb gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:
„1. Individuelle ...