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LAG München Urteil vom 26.09.2013 - 4 Sa 521/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifvertrag. Unbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

Leitsatz (redaktionell)

1. Als Maßstab für die Rechtswirksamkeit von Differenzierungsklauseln gilt die negative Koalitionsfreiheit insbesondere der nicht organisierten Außenseiter, deren Recht, sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben oder bei früherem Eintritt wieder austreten zu dürfen; diese Rechte werden durch eine einfache Differenzierungsklausel, die als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal für das Entstehen eines Anspruchs die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft bestimmt, nicht beeinträchtigt, weil sich die Normsetzungsmacht der Tarifvertragsparteien aufgrund verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Vorschriften ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränkt und die normative Wirkung einer Tarifregelung auf Außenseiter grundsätzlich ausgeschlossen ist.

2. Eine einfache Differenzierungsklausel schränkt die Handlungs- und insbesondere Vertragsfreiheit der Arbeitgeberin nicht ein, da es ihr unbenommen bleibt, ihre vertraglichen Beziehungen zu nicht oder anders organisierten Beschäftigten frei zu gestalten und durchzuführen; ebenso wenig kann durch eine solche Tarifnorm der Rechtskreis der nicht oder anders organisierten Beschäftigten wirksam betroffen werden, da die Wirkung einer einfachen Differenzierungsklausel auf das Arbeitsverhältnis der nicht organisierten Beschäftigten nicht auf der normativen Wirkung des Tarifvertrages sondern auf der privatautonom gestalteten Arbeitsvertragsbeziehung beruht.

3. Der Abschluss eines Tarifvertrages samt seiner hierin defin...

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