Entscheidungsstichwort (Thema)
Funktions- und Leistungszulage nach den Protokollnotizen Nr. 3 und 4 des Teil II Abschnitt N Unterabschnitt 1 der Anlage 1 a zum BAT. Gleichbehandlung der im Geltungsbereich des BAT-O beschäftigten Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
Verletzung des Gleichbehandlungsgründsatzes, indem der Arbeitgeber an die im Geltungsbereich des BAT tätigen Schreibkräfte, die in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sind, eine Funktions- und Leistungszulage als übertarifliche Leistung gewährt und derartige Leistungen den im Geltungsbereich des BAT-O tätigen Schreibkräften verweigert.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 07.07.1995; Aktenzeichen 94 Ca 9804/95)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 23.04.1997; Aktenzeichen 10 AZR 603/96)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. Juli 1995 – 94 Ca 9804/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin zur Zahlung einer Funktions- und Leistungszulage unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verpflichtet ist.
Die Klägerin ist in der … des Bundesministeriums für … in Berlin – Mitte als Angestellte im Schreibdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des BAT-O in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin wird nach der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum Bat-O vergütet. Gemäß den Schreiben der Beklagten vom 18. Dezember 1992 (Bl. 10 d.A.) und vom 11. Januar 1993 (Bl. 11 d.A.) erhielt die Klägerin rückwirkend ab dem 1. August 1992 eine Funktions- und eine Leistungszulage nach den Protokollnotizen Nr. 3 und 4 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt 1 der Anlage 1a zum BAT, obwohl gemäß § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zu...