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EuGH Urteil vom 07.03.1991 - C-10/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESSOZIALGERICHT – DEUTSCHLAND. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Berechnung der Altersrente. Leistungen von verschiedenen Staaten. Gleichbehandlung. Nationale Vorschrift, die das Zusammentreffen einer Altersrente mit einer Unfallrente einschränkt. Anwendungsmodalitäten, die eine Benachteiligung der Arbeitnehmer bewirken, die ihre Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeuebt haben. Unzulässigkeit. Keine Rechtfertigung mit praktischen Schwierigkeiten

Leitsatz (amtlich)

Die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag und die zu ihrer Durchführung ergangenen Bestimmungen, darunter Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71, lassen es nicht zu, daß ein Arbeitnehmer deshalb, weil er vom Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht hat, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, die ihm die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern; denn ein solcher Verlust könnte den Arbeitnehmer davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizuegigkeit beeinträchtigen. Diese Bestimmungen sind somit dahin auszulegen, daß sie es nicht zulassen, daß ein Wanderarbeitnehmer, der eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und Leistungen der Unfallversicherung vom Träger eines anderen Mitgliedstaats erhält, bei der Berechnung des Teils der Leistungen, der nach den nationalen Bestimmungen des ersten Mitgliedstaats zum Ruhen gebracht werden soll, schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der beide Leistungen nach den Rechtsvorschriften ein und desselben Mitgliedstaats erhält, weil er vom Recht auf Freizuegigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine solche Ungleichbehandlung lässt sich nicht durch praktische Schwierigkeiten rechtfertigen, denen sich die Einrichtungen der sozialen Siche...

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