Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung. Rechtsfrage von übergreifender Relevanz
Orientierungssatz
Eine für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG aufzuwerfende Rechtsfrage von übergreifender Relevanz liegt nur vor, wenn sie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzt (vgl BSG vom 8.11.2011 - B 5 RS 61/11 B).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
SG Gotha (Urteil vom 12.09.2006; Aktenzeichen S 11 RA 2304/03)
Thüringer LSG (Urteil vom 22.06.2011; Aktenzeichen L 12 R 959/06)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 22.6.2011 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.6.1985 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Divergenz.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
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(1)
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"ob der VEB WTZ (= Wissenschaftlich-Technisches Zentrum) als Forschungsinstitut oder Konstruktionsbüro ein gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB ist"
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(2)
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"ob der VEB WTZ als gleichgestellter Betrieb anzusehen ist, wenn die wissenschaftliche Forschung (nur) einen - überwiegenden - Teil der Gesamtaufgaben darstellt"
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(3)
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"ob der VEB WTZ nur dann als gleichgestellter Betrieb anzusehen ist, wenn sich seine Forschungsaufgaben ausschließlich auf die Bereiche der Industrie und des Bauwesens bezogen haben"
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(4)
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"ob die Zuordnung des VEB WTZ in die Wirtschaftsgruppe 62280 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Gleichstellung i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB ausschließt".
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Die Fragen, die der Kläger gestellt hat, sind nicht abstrakt, sondern ersichtlich auf seine individuelle Situation zugeschnitten, wobei unerheblich ist, dass ihre Beantwortung für "eine Vielzahl weiterer gleichgelagerter Verfahren" grundsätzlich bedeutsam ist. Denn eine Rechtsfrage von übergreifender Relevanz liegt nur vor, wenn sie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzt (vgl BSG Beschluss vom 8.11.2011 - B 5 RS 61/11 B - BeckRS 2011, 78356 mwN). Die aufgeworfenen Fragen beziehen sich aber ausdrücklich nur auf den VEB WTZ, bei dem der Kläger beschäftigt war, und haben damit Einzelfallcharakter. Auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnittenen Fragen können aber von vornherein keine Breitenwirkung entfalten.
Im Übrigen hat der Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Problematik nicht hinreichend dargetan. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu diesem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 183 mwN).
Hieran fehlt es. Der Kläger trägt sinngemäß vor, dass keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage existiere, inwieweit der VEB WTZ ein Forschungsinstitut oder ein Konstruktionsbüro und damit ein gleichgestellter Betrieb sei. Diese Behauptung allein reicht nicht aus. Der Kläger hätte vielmehr darüber hinaus in Auseinandersetzung mit den vorliegenden Entscheidungen des BSG (zB das - vom Kläger - zitierte Urteil des Senats vom 19.7.2011 - B 5 RS 4/10 R) zur Auslegung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) iVm der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) darlegen müssen, dass sich hieraus auch keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ergeben.
Auch die Divergenzrüge hat keinen Erfolg. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger macht geltend, die Entscheidung des LSG beruhe auf dem Rechtssatz,
"dass Forschungsinstitute nur dann als gleichgestellte Betriebe nach § 1 Abs 2 der 2. DB anzusehen" seien, "wenn sich der Hauptzweck der Forschung spezifisch auf die Bereiche der Industrie und des Bauwesens" richte.
Damit weiche das LSG von der Rechtsprechung des BSG ab,
"dass eine Bindung des Forschungszwecks an die Beschränkungen, die sich aus dem Produktionsbegriff der VO-AVItech" ergäben, "für die Gleichstellung eines Forschungsinstitutes oder Konstruktionsbüros nicht erforderlich" sei.
Mit diesen einander gegenübergestellten Sätzen ist das Vorliegen einer Divergenz nicht hinreichend dargetan. Denn die Beschwerdebegründung legt nicht dar, dass das BSG im herangezogenen Urteil auf der Grundlage des darin angeblich aufgestellten Rechtssatzes eine Fallkonstellation, die mit derjenigen des Klägers vergleichbar ist, anders entschieden hat als das LSG im angefochtenen Urteil. Dafür genügt es nicht, isoliert einzelne Sätze aus den Entscheidungen des Berufungs- und Revisionsgerichts zu zitieren. Vielmehr ist der Kontext darzustellen, in dem die angeblich divergierenden Rechtssätze jeweils stehen (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - BeckRS 2007, 41946 RdNr 10 mwN). Zum Kontext beider Entscheidungen ist der Beschwerdebegründung aber schon deshalb nichts zu entnehmen, weil sie verschweigt, welche Sachverhalte LSG und BSG jeweils zu beurteilen hatten, so dass auch nicht deutlich wird, welche rechtlichen Aussagen diese Gerichte wirklich getroffen haben. Eine konkrete Sachverhaltsdarstellung beider Entscheidungen gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit der Divergenzrüge prüfen zu können. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
- Dokument-Index HI16795913