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BSG Beschluss vom 08.11.2011 - B 5 RS 61/11 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung. Rechtsfrage von übergreifender Relevanz

Orientierungssatz

Eine für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG aufzuwerfende Rechtsfrage von übergreifender Relevanz liegt nur vor, wenn sie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzt.

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3

Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28.06.2011; Aktenzeichen L 31 R 986/10)

SG Frankfurt (Oder) (Gerichtsbescheid vom 29.09.2010; Aktenzeichen S 9 R 810/09)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

Mit Urteil vom 28.6.2011 hat das LSG Berlin-Brandenburg im Überprüfungsverfahren einen Anspruch des Klägers auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte aufgrund von Jahresendprämien verneint, die er während seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) im Zeitraum vom 20.8.1956 bis 30.6.1990 erhalten hat.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (I.) und ein Verfahrensmangel (II.) geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

-

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

-

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

I. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41).

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob es sich bei dem VEB Wärmeanlagenbau um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie bzw. um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech vom 24.05.1951 handelt".

Anhand der Beschwerdebegründung kann jedoch nicht entschieden werden, ob die angesprochene Problematik klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist. Denn der Kläger hat weder den Sachverhalt dargestellt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, noch angegeben, welche bindenden Feststellungen (vgl § 163 SGG) das LSG getroffen hat. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gehört es jedoch nicht zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die Beschwerdebegründung den Senat in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des klägerischen Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - Juris RdNr 9 mwN). Hieran fehlt es. Keinesfalls genügt es, wenn in der Beschwerdeschrift (Seite 2) pauschal "auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung … Bezug genommen" wird. Denn das Begründungserfordernis (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) soll die Revisionsgerichte entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten (BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4 S 9). Dieses Ziel wird mit einer Bezugnahme auf Schriftsätze, die in den Vorinstanzen eingereicht worden sind, verfehlt (vgl BSG vom 15.2.2011 - B 12 KR 53/10 B - Juris RdNr 5; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, RdNr 292).

Im Übrigen ist die Frage, die der Kläger gestellt hat, nicht abstrakt, sondern ersichtlich auf seine individuelle Situation zugeschnitten, wobei unerheblich ist, dass ihre Beantwortung angeblich "für weitere diverse in den Instanzen anhängige Verfahren" grundsätzlich bedeutsam ist. Denn eine Rechtsfrage von übergreifender Relevanz liegt nur vor, wenn sie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzt (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265; Kummer, aaO, RdNr 322). Die aufgeworfene Frage bezieht sich aber ausdrücklich nur auf den VEB Wärmeanlagenbau, bei dem der Kläger beschäftigt war, und hat damit Einzelfallcharakter. Eine auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnittene Frage kann aber von vornherein keine Breitenwirkung entfalten.

II. Auch die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Wenn der Kläger den Vorinstanzen in diesem Zusammenhang vorhält, sie hätten "es rechtsfehlerhaft versäumt Beweis zu erheben", fehlt bereits die Bezeichnung der als verletzt gerügten bundesrechtlichen Verfahrensnorm. Sofern damit sinngemäß eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend gemacht werden soll, lässt der Kläger die besonderen Anforderungen dieser Rüge unbeachtet. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung versäumt es aber schon, Fundstelle und Wortlaut eines prozessordnungskonformen Beweisantrags wiederzugeben und darzulegen, der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe einen derartigen Beweisantrag - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16795921

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