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BGH Beschluss vom 25.02.2026 - I ZB 36/25

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Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 23.02.2026; Aktenzeichen I ZB 36/25)

BGH (Beschluss vom 03.11.2025; Aktenzeichen I ZB 36/25)

BGH (Beschluss vom 15.09.2025; Aktenzeichen I ZB 36/25)

LG Meiningen (Entscheidung vom 17.03.2025; Aktenzeichen 3 S 9/25)

AG Sonneberg (Entscheidung vom 16.01.2025; Aktenzeichen 5 C 171/24)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.04.2026; Aktenzeichen I ZB 36/25)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 17. März 2025 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Rz. 1

I. Der Beklagte ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und erstellte im Auftrag des Amtsgerichts Sonneberg ein vorläufiges Sachverständigengutachten in einer Familiensache, an der die Klägerin als Beklagte beteiligt ist. Die gegen die Verarbeitung der Daten der Klägerin gerichtete, auf Art. 79 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) gestützte Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch den "A. e.V.", Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sich die Klägerin nicht, wie von § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehen, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen habe und sich auch aus Art. 80 Abs. 1 DSGVO keine Postulationsfähigkeit des für sie auftretenden "A. e.V." vor dem Landgericht ergebe. Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, Rechtsbeschwerde eingelegt. Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 15. September 2025 (NJW-RR 2025, 1406) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 3. November 2025 (juris) zurückgewiesen.

Rz. 2

II. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch gemäß den Erfordernissen von §§ 575 und 78 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die auf der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung von § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO und Art. 80 Abs. 1 DSGVO beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig beruht weder auf einer Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz, noch ergibt sich daraus eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Rz. 3

1. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der "A. e.V." in dem vor dem Landgericht geführten Berufungsverfahren gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht postulationsfähig ist.

Rz. 4

2. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht aus Art. 80 Abs. 1 DSGVO. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird das in § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Erfordernis, dass sich Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, durch Art. 80 Abs. 1 DSGVO nicht modifiziert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2025 - I ZB 36/25, NJW-RR 2025, 1406 [juris Rn. 6]; VG Weimar, LKV 2022, 429 [juris Rn. 31 f.]; Plath/Becker, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 3; Dürbeck, NZFam 2025, 1208; Laue/Nink/Kremer, Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, 3. Aufl., § 13 Rn. 54; Nemitz in Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl., Art. 80 Rn. 11; Moos/Schefzig in Taeger/Gabel, DSGVO- BDSG -TDDDG, 5. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 16; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Stand: Oktober 2025, Art. 80 DSGVO Rn. 6; Werkmeister in Gola/Heckmann, DSGVO - BDSG, 3. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 8; ähnlich Kreße in Sydow/Marsch, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 11; offenlassend Bergt in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 11a bis c; Halder, Private Enforcement und Datenschutzrecht, 2022 Rn. 112).

Rz. 5

a) Dies lässt sich bereits dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 DSGVO entnehmen. Art. 80 Abs. 1 DSGVO sieht nicht vor, dass die dort genannten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen Rechtsbehelfe selbst einlegen können, sondern nur, dass sie im Namen der betroffenen Person die in Art. 77, 78 und 79 DSGVO genannten Rechte wahrnehmen können. Art. 80 Abs. 1 DSGVO regelt daher lediglich die Befugnis, eine Beschwerde oder ein Gerichtsverfahren im fremden Namen zu führen. Eine Postulationsfähigkeit im Anwaltsprozess ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, NJW-RR 2025, 1406 [juris Rn. 6]; VG Weimar, LKV 2022, 429 [juris Rn. 32]; Bergt in Kühling/Buchner aaO Art. 80 DSGVO Rn. 11c).

Rz. 6

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Datenschutz-Grundverordnung verfolgten Ziele eine andere Auslegung gebieten könnten.

Rz. 7

aa) Insbesondere lässt sich den von der Rechtsbeschwerde genannten Erwägungsgründen 142 und 143 der Datenschutz-Grundverordnung kein Hinweis darauf entnehmen, dass ein in nationalen Vorschriften vorgesehener Anwaltszwang mit den Anliegen der Verordnung nicht in Einklang stehen könnte. Soweit es in Erwägungsgrund 142 Satz 1 heißt, dass betroffene Personen, die sich in ihren Rechten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung verletzt sehen, das Recht haben sollten, die dort näher bezeichneten Einrichtungen, Organisationen oder Verbände zu beauftragen, in ihrem Namen (unter anderem) einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. dazu auch Elzer, FD-ZVR 2025, 817415), geht dies über den Regelungsinhalt des Art. 80 Abs. 1 DSGVO nicht hinaus.

Rz. 8

bb) Auch das in Erwägungsgrund 7 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung betonte Erfordernis eines soliden, kohärenten und klar durchsetzbaren Rechtsrahmens im Bereich des Datenschutzes in der Union, die nach Erwägungsgrund 10 Satz 1 mit der Verordnung bezweckte Gewährleistung eines gleichmäßigen und hohen Datenschutzniveaus für natürliche Personen oder die nach Erwägungsgrund 11 gewünschte Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen werfen keine entsprechenden Bedenken auf.

Rz. 9

cc) Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass sich in den Erwägungsgründen der Datenschutz-Grundverordnung keine dem zweiten Satz des 87. Erwägungsgrunds der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates entsprechende Aussage findet, wonach das Recht betroffener Personen auf Vertretung das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten unberührt lassen sollte, nach dem eine obligatorische Vertretung betroffener Personen durch einen Rechtsanwalt vor nationalen Gerichten erforderlich sein kann. Insbesondere kann diesem Umstand keine Aussage dahingehend entnommen werden, dass im Rahmen des Art. 80 DSGVO Vertretungserfordernisse vor nationalen Gerichten keine Berücksichtigung finden können.

Rz. 10

c) Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union sind ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Auslegung des Art. 80 Abs. 1 DSGVO zu begründen.

Rz. 11

aa) Soweit der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. April 2022 (C-319/20, NJW 2022, 1740 [juris Rn. 55] - Meta Platforms Ireland) darauf hinweist, dass eine betroffene Person nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO das Recht hat, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht unter bestimmten Voraussetzungen zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen oder die in den zuvor erwähnten Artikeln (nämlich Art. 77 bis 79 und 82 DSGVO) genannten Rechte wahrzunehmen, wird hiermit lediglich der Wortlaut der Norm (auszugsweise) wiedergegeben und eine darüber hinausgehende Aussage nicht getroffen.

Rz. 12

bb) Das von der Rechtsbeschwerde außerdem genannte Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 2000 (C-7/98, NJW 2000, 1853 - Krombach) befasst sich mit der Datenschutz-Grundverordnung bereits nicht. Der unter Randnummer 38 des Urteils betonte Grundsatz, dem zufolge das Recht auf einen Verteidiger für die Gestaltung und Durchführung eines fairen Prozesses von herausragender Bedeutung ist und zu den Grundrechten gehört, die sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergeben, wird - ebenso wie das durch Art. 47 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Recht, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen - durch das dargelegte Verständnis von Art. 80 DSGVO nicht in Frage gestellt.

Rz. 13

cc) Auch im Übrigen führt die Rechtsbeschwerde keine Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an, die die vorgenommene Auslegung des Art. 80 Abs. 1 DSGVO als zweifelhaft erscheinen lassen könnten.

Rz. 14

3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi), da die sich stellende Frage zur Auslegung des Art. 80 Abs. 1 DSGVO zweifelsfrei zu beantworten ist.

Rz. 15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Löffler Schwonke

Feddersen Pohl

Fundstellen

  • Dokument-Index HI17143028

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