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BGH Beschluss vom 23.02.2026 - I ZB 36/25

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Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 03.11.2025; Aktenzeichen I ZB 36/25)

BGH (Beschluss vom 15.09.2025; Aktenzeichen I ZB 36/25)

LG Meiningen (Entscheidung vom 17.03.2025; Aktenzeichen 3 S 9/25)

AG Sonneberg (Entscheidung vom 16.01.2025; Aktenzeichen 5 C 171/24)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.04.2026; Aktenzeichen I ZB 36/25)

BGH (Beschluss vom 25.02.2026; Aktenzeichen I ZB 36/25)

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 16. Dezember 2025 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K., Richter Dr. L., Richterin Dr. S., Richter F. und Richterin P. wird als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 8. Februar 2026 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. wird zurückgewiesen.

Gründe

Rz. 1

I. Die Klägerin macht, vertreten durch den "A. e.V.", gegen den Beklagten Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung geltend. Gegen die Abweisung ihrer Klage durch das Amtsgericht als unbegründet hat sie Berufung eingelegt, die das Berufungsgericht wegen fehlender Postulationsfähigkeit des "A. e.V." vor dem Landgericht als unzulässig verworfen hat. Für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 15. September 2025 (NJW­RR 2025, 1406) hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 3. November 2025 (juris) zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin, vertreten durch den "A. e.V.", mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 sämtliche Richterinnen und Richter, die an dem Beschluss vom 3. November 2025 mitgewirkt haben, als befangen abgelehnt und die Gewährung von Akteneinsicht "zur weiteren Glaubhaftmachung der... Ablehnung und etwaiger ergänzender Begründungen im Hauptsacheverfahren" beantragt. Mit Verfügung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. K. vom 30. Januar 2026 ist dem "A. e.V." Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit zur weiteren Glaubhaftmachung der Ablehnung bis zum 13. Februar 2026 eingeräumt worden. Mit Schreiben vom 8. Februar 2026 hat die Klägerin Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. abermals als befangen abgelehnt.

Rz. 2

II. Die Ablehnungsgesuche der Klägerin haben keinen Erfolg.

Rz. 3

1. Das Ablehnungsgesuch vom 16. Dezember 2025 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K., Richter Dr. L., Richterin Dr. S., Richter F. und Richterin P. ist offenkundig unzulässig. Hierüber kann der Senat - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter (bis auf den nochmals abgelehnten Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. ) befinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 1565/22, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 4/16, juris Rn. 12; Beschluss vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24/24, juris Rn. 5, jeweils mwN), ohne dass es der Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterinnen und Richter bedarf (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 924 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 [juris Rn. 4] mwN; Beschluss vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24/24, juris Rn. 5 mwN).

Rz. 4

a) Dabei kann offenbleiben, ob der "A. e.V." befugt ist, die Klägerin als Bevollmächtigter bei der Einlegung eines Ablehnungsgesuchs, für das gemäß § 44 Abs. 1 Halbsatz 2, § 78 Abs. 3 ZPO kein Anwaltszwang besteht, zu vertreten (zu einer Ausweitung der prozessualen Vertretungsregelungen durch Art. 80 DSGVO vgl. VG Weimar, LKV 2022, 429 [juris Rn. 23 bis 33]; Laue/Nink/Kremer, Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, 3. Aufl., § 13 Rn. 54; Nemitz in Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl., Art. 80 Rn. 12; Moos/Schefzig in Taeger/Gabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 13; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wildfang, DSGVO/BDSG, 10. EL 2025, Art. 80 DSGVO Rn. 6a; Sydow in Sydow/Marsch, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 78 DSGVO Rn. 60; Werkmeister in Gola/Heckmann, DSGVO - BDSG, 3. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 8).

Rz. 5

b) Die offenkundige Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Klägerin keine Befangenheitsgründe vorbringt, die sich individuell auf einzelne mit dem Fall befasste Richterinnen oder Richter beziehen, sondern den Spruchkörper als Ganzes als befangen ablehnt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 [juris Rn. 19] mwN; Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63/23, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 31]; Beschluss vom 24. April 2025 - I ZB 50/24, MarkenR 2025, 224 [juris Rn. 34] mwN).

Rz. 6

Zwar werden in dem Ablehnungsgesuch sämtliche Mitglieder des Senats namentlich benannt, die an dem Senatsbeschluss vom 3. November 2025 mitgewirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 72 [juris Rn. 26]; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24/24, juris Rn. 9, jeweils mwN), nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 4/16, juris Rn. 14 f.). Wie sich auch aus dem Schreiben des "A. e.V." vom 8. Januar 2026 ergibt, mit dem die Weiterleitung des Akteneinsichtsgesuchs der Klägerin an den I. Zivilsenat gerügt wird, ist das Ablehnungsgesuch nicht auf die Prüfung der Befangenheit einzelner Richterinnen oder Richter gerichtet, sondern darauf, den gesamten Senat von einer weiteren Entscheidung auszuschließen.

Rz. 7

c) Hinzu kommt, dass das Ablehnungsgesuch mit behaupteten Verstößen gegen das Willkürverbot und das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter begründet und beanstandet wird, die abgelehnten Richterinnen und Richter stünden der sich stellenden Rechtsfrage nicht ergebnisoffen gegenüber, zitierten die angeführte Kommentarliteratur unvollständig und ignorierten Vorgaben des Unionsrechts. Dieses Vorbringen, mit dem letztlich allein die in dem Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Senats angegriffen wird, ohne konkrete, auf eine Befangenheit einzelner Mitglieder des Spruchkörpers hinweisende Anhaltspunkte vorzubringen, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrunds (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15, FamRZ 2015, 1698 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 4/16, juris Rn. 14).

Rz. 8

2. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 8. Februar 2026 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. ist jedenfalls unbegründet. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Betrachtung aller objektiven Umstände die Befürchtung zu wecken geeignet sind, der abgelehnte Richter hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4; BGH, ZInsO 2019, 2179 [juris Rn. 6]; BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 10, jeweils mwN).

Rz. 9

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt kein Befangenheitsgrund darin, dass der Vorsitzende Richter das Akteneinsichtsgesuch vom 16. Dezember 2025 beschieden hat, obwohl er mit demselben Schreiben als befangen abgelehnt worden war. Da das Ablehnungsgesuch vom 16. Dezember 2025, wie dargelegt, offenkundig unzulässig ist, trat die Sperrwirkung des § 47 Abs. 1 ZPO, dem zufolge ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten, nicht ein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 121/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. Juni 2024 - AnwZ (Brfg) 7/24, juris Rn. 24; Beschluss vom 20. Mai 2025 - II ZR 99/24, juris Rn. 5 mwN).

Rz. 10

Im Übrigen würde selbst ein Verstoß gegen die Wartepflicht für sich genommen noch keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Eine solche ist vielmehr regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 12; Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15, NJW-RR 2016, 1406 [juris Rn. 19]; BVerwG, NVwZ 2025, 1349 [juris Rn. 7], jeweils mwN), was hier nicht der Fall ist.

Rz. 11

b) Soweit die Klägerin auch zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vom 8. Februar 2026 auf ihr Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem ersten Ablehnungsgesuch vom 16. Dezember 2025 verweist, genügt dieses Vorbringen, wie dargelegt, nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrunds.

Rz. 12

c) Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, die Annahme der gewährten Akteneinsicht habe für sie das konkrete Risiko der Präklusion der von ihr zuvor geltend gemachten Ablehnungsgründe bedeutet. Eine solche Befürchtung entbehrt jeder Grundlage und ist eindeutig nicht geeignet, aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu begründen.

Rz. 13

d) Der Senat sieht keinen Anlass, eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters einzuholen, weil sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe auf aktenkundige Vorgänge beziehen. Unter diesen Umständen kann eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 51/12, juris Rn. 15; Beschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ARZ 39/21, NJW-RR 2022, 284 [juris Rn. 18]; Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 18, jeweils mwN).

Löffler Schwonke Feddersen

Pohl Wille

Fundstellen

  • Dokument-Index HI17143033

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