Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 20.05.2025 - II ZR 99/24

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 08.04.2025; Aktenzeichen II ZR 99/24)

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.07.2024; Aktenzeichen 5 U 270/20)

LG Hanau (Urteil vom 05.11.2020; Aktenzeichen 7 O 1511/19)

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 30. April 2025wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Rz. 1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. April 2025, vollständig qualifiziert elektronisch signiert zur Geschäftsstelle gelangt am 30. April 2025, die von dem Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 30. April 2025, eingegangen per Telefax beim Bundesgerichtshof am 2. Mai 2025, hat der Beklagte "die Richter B., W., Be., S.,A. des II. Senats wegen strafrechtlicher wie staatshaftungsrechtlicher Befangenheit aufgrund des Beschlusses vom 8. April 2025 über das Ablehnungsgesuch hinsichtlich der Richter Be. wie B. " als befangen abgelehnt. Der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der beiden Parteien jeweils am 6. Mai 2025 zugestellt.

Rz. 2

II. Das erneute Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil die Rechtsmittelinstanz beendet ist und eine Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO nicht bestand.

Rz. 3

1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 5; Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 357/21, NJW-RR 2022, 429 Rn. 13; jeweils mwN).

Rz. 4

Mit der Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. April 2025 am 6. Mai 2025 war das Verfahren beendet, so dass der Zurückweisungsbeschluss aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr abgeändert werden kann.

Rz. 5

2. Die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO stand der Zustellung des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde durch die Geschäftsstelle an die Prozessbevollmächtigten schon deswegen nicht entgegen, weil offensichtlich unzulässige bzw. rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche, über die der abgelehnte Richter selbst entscheiden kann, von vornherein keine Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO begründen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, BeckRS 2004, 7809 Rn. 4; Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 121/12, BeckRS 2013, 4948 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - AnwZ (B) 4/12, BeckRS 2013, 11867 Rn. 2; Beschluss vom 15. November 2018 - V ZB 71/18, BeckRS 2018, 34136 Rn. 7; Beschluss vom 10. Juni 2024 - AnwZ (Brfg) 7/24, juris Rn. 24; BSG, Beschluss vom 30. November 2016 - B 6 KA 18/16 B, BeckRS 2016, 112886 Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 5 B 30/19 D, juris Rn. 18; VerfGH NRW, Beschluss vom 10. September 2024 - VerfGH 35/24, BeckRS 2024, 25449 Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Rz. 6

a) Ein Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2018 - I ZB 73/17, juris Rn. 6; Beschluss vom 4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 4; jeweils mwN).

Rz. 7

b) Die vom Beklagten angeführte Entscheidung der abgelehnten Richter über sein Ablehnungsgesuch vom 8. März 2025 ist zur Rechtfertigung seines erneuten Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet. Dem das erste Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückweisenden Senatsbeschluss liegt die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde, dass die abgelehnten Richter auch im Zivilprozess in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise über unzulässige Ablehnungsge-suche selbst entscheiden dürfen, wozu insbesondere rechtsmissbräuchliche Gesuche zählen.

Rz. 8

Die vom Beklagten erneut angeführte Herausgabe der Gerichtsakten an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs ebenfalls völlig ungeeignet.

Rz. 9

3. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 2; Beschluss vom 23. Mai 2024 - III ZR 183/23, juris Rn. 2 mwN).

Born

Wöstmann

Bernau

Born

Adams

für den wegen Urlaubs an

der Unterschrift verhinderten

RiBGH Prof. Sander

Fundstellen

  • Haufe-Index 16860727
  • r+s 2025, 1011

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Einkaufsrecht in der Praxis
Einkaufsrecht in der Praxis

Sicher agieren im Einkauf! Das Buch vereint juristisches Wissen mit Praxisanforderungen und bietet einen Überblick über Rechtsfragen im Beschaffungsprozess – von Verträgen bis Datenschutz. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren