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EuGH Urteil vom 01.10.2015 - C-452/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs. Rechtsangleichung. Arzneispezialitäten. Humanarzneimittel. Genehmigung für das Inverkehrbringen. Änderung. Gebühren. Anwendungsbereich

 

Normenkette

AEUV Art. 267; Verordnung (EG) Nr. 1234/2008, Nr. 297/95

 

Beteiligte

Doc Generici

Ministero della Salute

Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA)

Doc Generici Srl

 

Tenor

1. Weder die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln in der durch die Verordnung (EU) Nr. 273/2012 der Kommission vom 27. März 2012 geänderten Fassung noch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln in der durch die Verordnung (EU) Nr. 712/2012 der Kommission vom 3. August 2012 geänderten Fassung erlegen einer zuständigen nationalen Behörde auf oder untersagen ihr, für eine Adressänderung des Inhabers einer Verkehrsgenehmigung die Zahlung so vieler Gebühren zu verlangen, wie Verkehrsgenehmigungen zu ändern sind.

2. Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens seiner Vorlagepflicht nachkommen muss.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 22. Mai 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 2014, in dem Verfahren

Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA),

Ministero della Salute

gegen

Doc Generici Srl

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, de...

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