Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG EuGH-Vorlage vom 09.12.2020 - 10 AZR 332/20 (A)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Zuschläge für Nachtarbeit. unterschiedliche Höhe bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit. Durchführung des Unionsrechts im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta). Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 20 der Charta

Leitsatz (amtlich)

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts fragt den Gerichtshof der Europäischen Union: Kann es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union iVm. Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG verstoßen, wenn ein Tarifvertrag für regelmäßige Nachtarbeit geringere Zuschläge vorsieht als für unregelmäßige Nachtarbeit?

Orientierungssatz

1. § 6 Abs. 5 ArbZG überantwortet Ausgleichsregelungen für geleistete Nachtarbeit wegen ihrer größeren Sachnähe vorrangig den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär gesetzliche Ansprüche. Das gilt sowohl für Regelungen des Freizeitausgleichs als auch für Zuschläge auf das Bruttoarbeitsentgelt (Rn. 46).

2. Tarifvertragliche Ausgleichsregelungen im Sinn von § 6 Abs. 5 ArbZG müssen die mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen kompensieren. Das kann durch bezahlte freie Tage oder einen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden geschehen (Rn. 68 ff., 72 f.).

3. Nach deutschem Recht üben die Tarifvertragsparteien keine delegierte Staatsgewalt, sondern – privatautonom – ihre Grundrechte aus, wenn sie auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 GG Normen setzen. Tarifvertragliche Regelungen sind gerichtlich deshalb nicht umfassend am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (Rn. 50).

4. Die Tarifvertragsparteien können jedoch durch die Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 1 GG darin beschränkt sein, ihre Tarifautonomie als kollektivierte, von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Privatautonomie auszuüben. Das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als grundlegende Gerechtigkeitsnorm und verfassungsrechtliche Wertentscheidung eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie (Rn. 52 ff.).

5. Bei einem Tarifvertrag, der für unregelmäßige Nachtarbeit höhere Zuschläge vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, könnte neben die Gleichheitsprüfung auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlungskontrolle nach Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) treten (Rn. 76).

6. Das primäre Unionsrecht kann auch Regelungen in Tarifverträgen entgegenstehen. Das in Art. 28 der Charta gewährleistete Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen muss im Anwendungsbereich des Unionsrechts im Einklang mit ihm ausgeübt werden (Rn. 91).

7. Das Arbeitszeitrecht der Nacht- und Schichtarbeit ist für diese besonderen Formen der Arbeit unionsrechtlich überformt durch die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Nacht- und Schichtarbeiter werden durch die Arbeitszeitrichtlinie als besonders (gesundheits-)schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen gekennzeichnet. Das zeigen die sechsten bis zehnten Erwägungsgründe der Richtlinie 2003/88/EG und ihre Art. 8 bis 13 (Rn. 76).

8. Das Prüfungsprogramm des Art. 20 der Charta ist für tariflichen Nachtarbeitsausgleich lediglich eröffnet, wenn eine nationale Tarifnorm die Nachtarbeitsvorgaben der Richtlinie 2003/88/EG durchführt im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta. Nur dann stellt sich die Frage, ob die tarifliche Differenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit mit Art. 20 der Charta vereinbar ist (Rn. 87).

9. § 7 Nr. 1 des Manteltarifvertrags zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung vom 24. März 1998 (MTV) begründet höhere Ansprüche auf Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit als für regelmäßige Nachtarbeit. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts fragt den Gerichtshof der Europäischen Union deshalb auf der Grundlage von Art. 267 Abs. 3 AEUV mit seiner ersten Frage danach, ob eine Tarifnorm wie § 7 Nr. 1 MTV die Nacht- und Schichtarbeitsvorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG durchführt im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta (Rn. 77, 85 ff.).

10. Sollte diese Frage zu bejahen sein, stellt sich die weitere Frage, ob die unterschiedliche Behandlung der Gruppen von Arbeitnehmern, die regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit leisten, nach Art. 20 der Charta durch einen anderen Tarifzweck als den finanziellen Ausgleich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Nachtarbeit gerechtfertigt werden kann. § 7 Nr. 1 MTV will mit den höheren Zuschlägen für unregelmäßige Nachtarbeit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit finanziell ausgleichen (Rn. 77, 107 ff.).

Normenkette

EUV Art. 6 Abs. 1; AEUV Art. 153 Abs. 1; AEUV Art. 153 Abs. 5; AEUV Art. 267 Abs. 3; Charta der Grundrehte der Europäishen Union Art. 20; Charta der Grundrehte der Europäishen Union Art. 21; Charta der Grundrehte der Europäishen Union Art. 28; Charta der Grundrehte der Europäishen Union Art. 31; Charta der Grundrehte der Europäishen Union Art. 51 Abs. 1 S. 1; EGRL 88/2003 vierter Erwägungsgrund sechste bis zehnte Erwägungsgründe § Art. 2 Nr. 3; EGRL 88/2003 vierter Erwägungsgrund sechste bis zehnte Erwägungsgründe § Art. 2 Nr. 6; EGRL 88/2003 vierter Erwägungsgrund sechste bis zehnte Erwägungsgründe § Art. 8; EGRL 88/2003 vierter Erwägungsgrund sechste bis zehnte Erwägungsgründe § Art. 13; IAOÜbk 171 Art. 3 Abs. 1; IAOÜbk 171 Art. 8; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung § 4 Abschn. C Nr. 1 Fassung: 1998-03-24; Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung § 4 Abschn. C Nr. 6 Fassung: 1998-03-24; Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung § 4 Abschn. C Nr. 8 Fassung: 1998-03-24; Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung § 7 Nr. 1 Fassung: 1998-03-24; Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung § 7 Nr. 2 Fassung: 1998-03-24; Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung § 17 Nr. 2 Fassung: 1998-03-24

Verfahrensgang

LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12.06.2020; Aktenzeichen 8 Sa 2030/19)

ArbG Berlin (Urteil vom 16.10.2019; Aktenzeichen 39 Ca 9996/19)

Fundstellen

  • Haufe-Index 14429658
  • BB 2021, 1529

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Nachfolgen optimal vorbereiten: Praxiswissen Offboarding
Praxiswissen Offboarding
Bild: Haufe Shop

Das neue Praxisbuch zeigt, warum der Abschied von Fach- und Führungskräften strategisch begleitet werden muss und wie Unternehmen Übergänge gestalten können, die Wertschätzung ausdrücken, Wissen sichern und Nachfolgen optimal vorbereiten.


LAG Köln 6 Sa 585/20
LAG Köln 6 Sa 585/20

  Entscheidungsstichwort (Thema) Arbeitnehmerseitige Beanspruchung der Zahlung eines erhöhten Zuschlags für die Stunden seiner Nachtschichtarbeit (hier verneint). Gleichbehandlung mit im Tarifsinne "Nachtschichtarbeit von weniger als einer Woche" oder ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren