Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Ihr vorgehendes Asylverfahren wurde am 31.07.1996 abgeschlossen.
Am 07.02.1997 stellten sie erneut Asylantrag. Dieser Antrag wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger zu 1) und der Kläger zu 6) nach ihrer Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland verhaftet und verhört worden seien.
Mit Bescheiden vom 05.06.1998 lehnte die Beklagte die Folgeanträge ab und forderte die Kläger gleichzeitig auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls würden sie in die Türkei abgeschoben.
Die Kläger haben am 15.06.1998 Klage erhoben.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als asylberechtigt anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide.
Die Kammer hat die Rechtsstreitigkeiten mit Beschlüssen vom 26.06.1998 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Verbindungsbeschluß ist am 08.04.1999 ergangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da es der Auffassung ist, daß die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist un...