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VG Magdeburg Beschluss vom 22.11.2004 - 3 B 397/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

 

Nachgehend

OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 18.03.2005; Aktenzeichen 1 M 436/04)

 

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung, mit der ihr die gewerbsmäßige Entgegennahme und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür durch die Antragsgegnerin untersagt worden ist.

Die Antragstellerin betreibt seit dem 01.01.1999 … in Magdeburg das Gewerbe „Wettannahme, Rennwetten (Buchmacher) nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz sowie Automatenaufstellung.” Seit dem 01.08.2000 vermittelt die Antragstellerin dort Wetten an die Firma „Wettbüro G.” (Inhaber …). Diesem Unternehmen erteilte das damalige Gewerbeamt Berlin-Mitte auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR vom 08.03.1990 (GBl. I S. 140) eine Gewerbeerlaubnis zur Annahme von Wetten für Sportveranstaltungen bzw. Pferderennen. Die ursprünglich bis zum 31.12.1990 erfolgte Befristung soll nach dem Vortrag der Antragstellerin später entfallen sein.

Mit Bescheid vom 02.09.2004 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin nach vorheriger Anhörung unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 EUR und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die gewerbsmäßige Entgegennahme und Vermittlung von Wetten über sportliche Wettkämpfe in der Landeshauptstadt Magdeburg sowie die Werbung für diese Glücksspiele auf Dauer und forderte die Antragstellerin auf, die gewerbsmäßige Entgegennahme und Vermittlung von Wetten über sportliche Wettkämpfe spätestens am Tage nach der Bekanntgabe des Bescheides einzustell...

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