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Rennwett- und Lotteriegesetz

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§§ 1 - 7 I. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten

§ 1 Totalisatorbetreiber

 

(1) 1Ein Verein, der einen Totalisator aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde im Inland betreiben will (Rennverein), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 2Der Betrieb von Totalisatoren kann diesem Verein auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen aus dem Inland und mit Totalisatorveranstaltern aus dem Ausland gestattet werden.

 

(2) 1Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. 2Sie kann auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.

 

(3) Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt werden, die die Sicherheit bieten, dass die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwendet werden.

 

(4) 1Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden, die die Sicherheit bieten, dass die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwendet werden. 2Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und mit Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet.

§ 2 Buchmacher

 

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

 

(2) 1Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, derer er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. 3Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

§ 3 Wettschein

 

(1) Der Betreiber des Totalisators und der Buchmacher haben über die Wette eine Urkunde (Wettschein) auszustellen.

 

(2) 1Ist der Wettschein ausgehändigt, so ist die Wette für den Betreiber des Totalisators und den Buchmacher verbindlich. 2Als ausgehändigter Wettschein gilt auch eine elektronisch übermittelte Annahmeerklärung des Betreibers des Totalisators oder des Buchmachers. 3Ein von dem Wettenden gezahlter Einsatz kann nicht unter Berufung auf § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückverlangt werden. 4Soweit der Einsatz nicht gezahlt ist, kann er von dem Gewinn abgezogen werden. 5Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

 

(3) Auf einem Rennplatz ist den Buchmachern nur das Legen von Wetten zu festen Odds für die dort am Renntag stattfindenden Rennen gestattet.

 

(4) Auf den Rennplätzen dürfen von den Buchmachern nur Wetteinsätze im Betrag von mindestens 15 Euro angenommen werden.

§ 4 Strafrecht

 

(1) Wer ohne Erlaubnis einen Totalisator betreibt oder gewerbsmäßig Rennwetten abschließt oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) 1Wer gewerbsmäßig zum Abschluss oder zur Vermittlung von Rennwetten auffordert oder sich erbietet oder Angebote zum Abschluss oder zur Vermittlung solcher Rennwetten entgegennimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2Unter dieses Verbot fallen nicht Aufforderungen, Erbieten und Angebote der zugelassenen Wettunternehmer sowie der Personen, deren sich die Wettunternehmer mit Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten bedienen, soweit diese Personen bei der Abwicklung von Wettgeschäften im Auftrag des Wettunternehmers handeln.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe Rennwetten außerhalb der Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Absatz 2), abschließt, vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

 

1.

ohne zugelassener Betreiber eines Totalisators oder zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der Örtlichkeiten des Totalisatorbetreibers oder der Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Absatz 2), öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs) zum Abschluss von Wetten auffordert,

 

2.

gegen Entgelt Voraussagen über den Ausgang von Rennen verbreitet,

 

3.

in seinen Räumen, die für das Betreiben eines Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelassen sind, den Abschluss oder die Vermittlung von Rennwetten duldet,

 

4.

entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig führt oder

 

5.

entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

 

(3) Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für redaktionelle Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden Druckschrift, ...

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