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VG Hannover Beschluss vom 08.12.1992 - 3 A 3152/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsförderung

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG i.d.F. des 12. BAföGÄndG (BGBl. I, Seite 936) mit Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG vereinbar ist.

 

Tatbestand

Der Kläger, der bereits eine Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert hat, begehrt die Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung für sein Studium in der Fachrichtung Diplom-Religionapädagogik an der Evangelischen Fachhochschule ….

Mit Antrag vom 30.10.1991 begehrte der 1968 geborene Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für das von ihm im Wintersemester 1991/92 begonnene Studium. Zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang gab er an, daß er im Juni 1985 den Realschulabschluß erworben, anschließend von August 1985 bis Juni 1987 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert und diese mit der Gesellenprüfung beendet habe. Von Juni 1987 bis Februar 1988 sowie nach dem Zivildienst von November 1989 bis Juli 1990 sei er als Facharbeiter bei seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt gewesen. In der Zeit von August 1990 bis Juni 1991 habe er an der Fachoberschule Technik die Fachhochschulreife erworben.

Mit Bescheid vom 28.02.1992 gewährte das Studentenwerk Hannover im Auftrage der Beklagten handelnd dem Kläger für die Zeit von Oktober 1991 bis Oktober 1992 Ausbildungsförderung in Höhe von 416,– DM monatlich unter Anrechnung des Einkommens des Vaters des Klägers in Höhe von 408,16 DM monatlich. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 09.03.1992 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, daß er einen Antrag auf elternunabhängige Förderung stelle. Er habe gegen seine Eltern keinen Unterhaltsanspruch mehr, da es sich bei seiner jetzigen Ausbildung u...

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