Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftloserklärung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – (keine) Antragsbefugnis der Grundstücksnachbarn
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG zur Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Baubehörde vermittelt den Grundstücksnachbarn keine subjektiven öffentlich-rechtlichen Rechte; Zweck der Bescheinigung ist es, dem Grundbuchamt die Prüfung bautechnischer Fragen zu erleichtern. Ein auf die (vorläufige) Kraftloserklärung der Abgeschlossenheitsbescheinigung gerichteter einstweiliger Rechtsschutzantrag des Nachbarn ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.
Normenkette
VwGO § 123 Abs. 1, § 42 Abs. 2; WoEigG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1. und 2. in ihrem Verhältnis als Gesamtschuldner einerseits und der Antragsteller zu 3. andererseits je zur Hälfte.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die sinngemäßen Anträge,
a) die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG für kraftlos zu erklären.
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die bezeichnete Bescheinigung für kraftlos zu erklären,
b) den Antragsgegner zu verpflichten, die von der Beigeladenen mittels der bezeichneten Bescheinigung vorgenommenen Grundbuchveränderungen rückgängig zu machen,
c) den Antragsgegner zu verpflichten, etwaige aufgrund der bezeichneten Bescheinigung beantragte, im Verfahren befindliche grundbuchliche Veränderungen sofort anzuhalten,
sind allesamt unzulässig.
Die Kammer legt die Anträge dahin aus, dass sie auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung g...