Entscheidungsstichwort (Thema)
Aberkennung des Rechtes, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Wohnsitzerfordernis
Leitsatz (amtlich)
Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht abzuerkennen, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, wenn aufgrund von unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates feststeht, dass das europarechtliche Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist.
Normenkette
StVG § 3; FeV § 7 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der … geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 07.01.2001 wurden bei ihm Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden. Der Kläger gab an, Gelegenheitskonsument zu sein. Ein Drogentest verlief positiv auf Cannabinoide. Ein daraufhin eingeholtes medizinisch-psychologisches Kraftfahreignungsgutachten kam zu dem Ergebnis, der Kläger erweise sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis gab der Kläger am 08.08.2001 seinen Führerschein freiwillig bei der zuständigen Behörde ab. Er wurde darüber belehrt, dass die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nur nach Nachweis seiner Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erfolge...