Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine auf § 26 Abs. 1 GenTG gestützte Vernichtungsanordnung durch eine unzuständige Behörde
Leitsatz (amtlich)
1. Kommt der Kläger der sofort vollziehbaren Vernichtungsanordnung zum Zwecke der ihm von der Behörde nahegelegten Schadensminderung nach, besteht regelmäßig ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt eines zu erwartenden Regressanspruchs.
2. Fehlt es an der nach Art. 112 Satz 1 SVerf, § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG und § 31 GenTG erforderlichen Rechtsverordnung der Landesregierung zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde, ist eine auf § 26 Abs. 1 GenTG gestützte Vernichtungsanordnung rechtswidrig (wie OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2008 – 1 A 165/07 –).
Normenkette
GG Art. 34, 83-84; BGB § 839; SVerf Art. 112 S. 1; SVwVG § 19 Abs. 2, § 20; SVwVfG § 46; GenTG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 25, 26 Abs. 1, 5, § 31; SPolG § 78 Abs. 2; LOG § 4 Abs. 1, §§ 5, 13 Abs. 3; ZustVO § 3
Tenor
Es wird festgestellt, dass die mit der Anordnung des Beklagten vom 06.09.2007 u.a. ausgesprochene Vernichtung des Aufwuchses von Raps der Sorte Taurus der Partie D/BN 3237/318 wegen angeblicher Verunreinigung von Spuren eines nicht genehmigten gentechnisch veränderten Organismus rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die von ihm nach Klage...