Entscheidungsstichwort (Thema)
Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland
Normenkette
Richtlinie 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 28 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 29; FeV § 3; FeV § 7; FeV § 13 Nr. 2c; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 8.8.2007 (Az.: 36 – FE 13518) wird insoweit aufgehoben, als zu Ziffer 1 des Bescheidtenors dem Kläger auch das Recht aberkannt worden ist, mit “einer anderen ausländischen Fahrerlaubnis” in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die vom Beklagten verfügte Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.
Der Kläger ist in der Vergangenheit wiederholt mit Trunkenheitsfahrten (1986 mit einer BAK von 1,6 Promille sowie 1998 mit einer BAK von 1,79 Promille) strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt vom 26.6.2004 (BAK: 2,22 Promille) mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 25.11.2004 (Az.: 25-507/04; 68 Js 1454/04) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer fünfmonatigen Sperrfrist bis zum 24.4.2005 entzogen.
Nach Ablauf der Führerscheinsperre beantragte er beim Beklagten die...