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Straßenverkehrsgesetz / § 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters

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(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

 

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

 

1.

für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,

 

2.

für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,

 

3.

für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder

 

4.

für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

 

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

 

1.

rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4[1] [Bis 27.07.2021: § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s] bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,

 

2.

rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,

 

3.

rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit

 

a)

nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c[2] [Bis 27.07.2021: §§ 24, 24a oder § 24c], soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4[3] [Bis 27.07.2021: § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s] bezei...

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