Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieb von Windenergieanlagen. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Normenkette
BImSchG § 4 Abs. 1, §§ 19, 5-6, 15, 26, 28; UVPG § 3c Abs. 1 S. 1, § 3b Abs. 2-3, § 3a; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Nr. 4
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 7.500,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Mit Schreiben vom 22.08.2003, eingegangen am 28.08.2003, beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Firma H & P Windkraft Verwaltungs GmbH, beim Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA), dessen Rechtsnachfolger der Antragsgegner ist, aufgrund des am 17.07.2003 von der Gemeinde A-Stadt am See beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 4 Windenergieanlagen (WEA) des Typs GE Wind Energy 1.5 sl mit jeweils 85 m Nabenhöhe (NH), 77 m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung in A-Stadt am See „Windpark Wahlener Platte Nord”.
Vor Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte zunächst eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf der Basis der eingereichten Antragsunterlagen. Am 12.08.2003 entschied das LVGA, dass das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Diese Entscheidung wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes (Amtsbl. Nr. 35 vom 28.08.2003) sowie im Regionalteil der Saarbrücker Zeitung gemäß § ...