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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

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§§ 1 - 3 Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für

 

1.

die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,

 

2.

die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,

 

3.

sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie

 

4.

die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

 

(2) 1Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. 2Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. 3Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 4Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 5Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz[1] [Vom 27.06.2020 bis 28.12.2023: das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit; Bis 26.06.2020: das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

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