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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

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§§ 1 - 3 Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für

 

1.

die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,

 

2.

die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,

 

3.

sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie

 

4.

die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

 

(2) 1Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. 2Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. 3Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 4Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 5Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz[1] [Vom 27.06.2020 bis 28.12.2023: das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit; Bis 26.06.2020: das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

 

(3) 1Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. 2Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 3Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

 

(4) 1Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. 2Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,

 

2.

Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,

 

3.

Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

 

4.

kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie

 

5.

die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

 

(2) 1Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. 2Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

 

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

 

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

 

1.

bei Neuvorhaben

 

a)

die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,

 

b)

der Bau einer sonstigen Anlage,

 

c)

die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,

 

2.

bei Änderungsvorhaben

 

a)

die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,

 

b)

die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,

 

c)

die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

 

(5) 1Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. 2Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

 

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmi...

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