Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufstellen von zuvor bestellten blauen Tonnen für Papier, Pappe und Kartonagen auf öffentlichen Gehwegen vorläufig weiter zulässig. genehmigungsfreier Anliegergebrauch. kein Exklusivrecht des öffentlichen Entsorgers auf Einsammeln von Papier- und Kartonabfällen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anlieferung von Altpapiergefäßen, die von Anliegern konkret bestellt wurden, stellt sich ebenso wie das Aufstellen von Abfallbehältern zum Zwecke des Einsammelns von Abfällen als grundsätzlich genehmigungsfreier Anliegergebrauch dar.
2. Unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW/AbfG hat der öffentliche Entsorger kein Exklusivrecht auf das Einsammeln von Papier, Pappe und Kartonagen.
3. Die mit der untersagten Tätigkeit einhergehende zusätzliche Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen erreicht nicht ein Maß, das geeignet wäre, dem öffentlichen Vollzugsinteresse den Vorrang zu geben, zumal die mit einem Vollzug einhergehenden Wettbewerbsnachteile für den privaten Entsorger weder eindeutig bezifferbar noch ohne Weiteres rückgängig zu machen sind.
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3, 5; KrW/AbfG § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; SStrG § 18 Abs. 1, 8
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25.04.2008 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragsgegner der Antragstellerin untersagt, Altpapiertonnen im räumlichen Geltungsbereich der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen aufzustellen, soweit es sich um Tonnen handelt, die die Eigentümer oder Anlieger der jeweiligen Grundstücke zuvor bestellt hatten.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
4. D...