Entscheidungsstichwort (Thema)
Rundfunkfreiheit und Kommunalrecht. Aufzeichnung von Gemeinderatssitzungen
Leitsatz (amtlich)
Die Rundfunkfreiheit des Art. 5 I 2 GG vermittelt einer privaten Rundfunkveranstalterin grundsätzlich das Recht, öffentliche Gemeinderatssitzungen aufzuzeichnen und zeitgleich oder zeitversetzt zu senden.
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; KSVG § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1; BDSG § 9; SDSG §§ 1, 2 Abs. 1 S. 1; BDSG § 41; SMG § 11 Abs. 2-4; RStV § 47 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu gestatten, öffentliche Sitzungen ihres Stadtrates – erstmals am 29.06.2010 – mittels Videoaufzeichnungen zum ausschließlichen Zweck der Berichterstattung aufzuzeichnen und zu senden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Es liegt mit Blick auf die am 29.06.2010 stattfindende Stadtratssitzung, deren Aufzeichnung zu Sendezwecken die Antragstellerin begehrt, eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit und damit ein Anordnungsgrundvor, der angesichts der Grundrechtsrelevanz des Begehrens auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebietet, und auch ein Anordnungsanspruch ist gegeben.
Die Antragstellerin hat als im Saarland zugelassene private Rundfunkveranstalterin einen aus dem Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleitenden öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Videoaufzeichnung der Stadtratssitzungen zu Sendezwecken.
Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt die Beschaffung der Informationen und die Erstellung d...