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VG Bremen Beschluss vom 02.02.2001 - 6 E 127/01

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.12.2001; Aktenzeichen 1 BvR 814/01)

OVG der Freien Hansestadt Bremen (Beschluss vom 09.04.2001; Aktenzeichen 1 S 96/01)

 

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalts Dr. G. wird auf Antrag der Staatskasse für die Zeit ab Beginn der mündlichen Verhandlung auf insgesamt DM 232.000,– für die 29 Klagverfahren festgesetzt.

 

Gründe

Der Beschluß beruht auf § 10 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BRAGO. Im einzelnen gilt folgendes:

1. Die Kammer legt den unter dem 16.01.2001 gestellten Antrag der Staatskasse entsprechend dem erkennbaren Begehren und zulässigkeitskonform dahingehend aus, dass erstrebt wird, einen einheitlichen Gegenstandswert für a l l e vom selben Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung der 6. Kammer am 22.12.2000 vertretenen Klagverfahren – als Gebührenbemessungsgrundlage für die Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) und die Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) des Rechtsanwaltes festzusetzen. Für den so verstandenen Antrag ist die Landeskasse nach § 10 Abs. 2 S. 2 BRAGO antragsbefugt. Dafür genügt, dass – wie hier – nur in einem Teil der vom Rechtsanwalt vertretenen Klagverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Denn die Vorschrift macht nach ihrem Wortlaut die Antragsbefugnis der Staatskasse nur davon abhängig, dass überhaupt Interessen der Staatskasse von einer Entscheidung nach § 10 Abs. 1 BRAGO berührt sind „wenn Prozeßkostenhilfe bewilligt ist”). Das ist bereits dann der Fall, wenn auch nur in einem einzigen in die Entscheidung nach § 10 Abs. 1 BRAGO einzubeziehenden Verfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Die Regelung über die Antragsbefugnis der Staatskasse in § 10 Abs. 2 S. 2 BRAGO ändert demgegenüber nichts daran, daß materiell nach § 10 Abs. 1 BRAGO nur eine einheitliche Entscheidung...

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