Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts und Notars … gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen – 6. Kammer – vom 02.02.2001, durch den der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ab Beginn der mündlichen Verhandlung (im Ausgangsverfahren) festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.
Gebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 2.) erhob im Auftrag der 29 Beteiligten zu 1.) Klagen gegen die Hochschule Bremen (Beklagte im Ausgangsverfahren) mit dem Ziel der Zuteilung jeweils eines Studienplatzes im Studiengang Sozialwesen.
Die Klage wurde gleichlautend damit begründet, daß die Hochschule den Zugang rechtswidrig beschränkt und ihre Ausbildungskapazität nicht erschöpft habe. Das Verwaltungsgericht führte über diese 29 Klagen und 18 weitere Klagen eine einheitliche mündliche Verhandlung am 22.12.2000 durch mit dem Ergebnis, daß alle 47 Kläger/Klägerinnen im Wege des gerichtlichen Vergleichs in die Hochschule aufgenommen wurden; die Verfahrenskosten übernahmen die Kläger/Klägerinnen. Für 17 der von Rechtsanwalt und Notar … vertretenen Kläger/Klägerinnen war Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert „in jedem Verfahren auf jeweils DM 8.000,00 fest”.
Auf Antrag der Staatskasse (Beteiligte zu 3.)) – das Verfahren wird geführt unter dem AZ: VG 6 E 127/01 – hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 02.02.2001 den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für die Zeit ab Beginn der mündlichen Verhandlung (im Ausgangsverfahren) „auf insgesamt DM 232.000,00 für die 29 Klageverfahren” festgesetzt...