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Thüringer OVG Beschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittwiderspruch. Aussetzungsantrag bei der Behörde. Zugangsvoraussetzung. Ausnahmen. unmittelbare Anrufung des Gerichts. Jahresfrist beim Drittwiderspruch. Verzicht auf Abwehrrechte. Einverständnis. Ehegatte als Miteigentümer. Anscheinsvollmacht. Duldungsvollmacht. Stellplatzverpflichtung und Nachbarschutz. Baurechts. vorläufiger Rechtsschutz des Grundstucksnachbarn gegen die Baugenehmigung

 

Leitsatz (amtlich)

1.

  1. Der Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Fall des Drittwiderspruchs gegen die Baugenehmigung grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren (a.A. Hess. VGH NVwZ 93, 491)
  2. Die entsprechende Anwendung von § 80 Abs. 6 VwGO im Verfahren nach §§ 80, 80 a VwGO bezieht sich auch auf die Ausnahmen nach § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO. Im Sinne von Nr. 2 der Vorschrift droht jedenfalls die „Vollstreckung”, wenn die Bauaufsichtsbehörde dem Nachbarn die Baugenehmigung nicht bekanntgegeben hat und mit der Verwirklichung des Bauvorhabens bereits begonnen wurde.

2. Das Einverständnis eines Ehegatten mit dem Bauvorhaben des Nachbarn schließt nicht aus, daß der andere Ehegatte unter Berufung aufsein Miteigentum am Grundstück materielle Abwehrrechte geltend machen kann.

3. Einzelfall der Verletzung des nachbarschutzenden § 49 Abs. 8 BauO

 

Normenkette

BauGB § 34 Abs. 1; BauO § 6 Abs. 2, 6, § 49 Abs. 8; VwGO § 58 Abs. 2, §§ 70, 80 Abs. 5-6, § 80a Abs. 3; BGB § 741 ff., § 1011

 

Verfahrensgang

VG Weimar (Beschluss vom 24.09.1993; Aktenzeichen 6 E 703/93)

 

Tenor

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Weimar vom 24. September 1993 wird abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen durch den Landkreis Worbis am 4. Juni 1993 erteilte Baugenehmigung …), geändert durch den 1. Nachtrag vom 8...

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