Entscheidungsstichwort (Thema)
Heranziehung eines forstwirtschaftlichen Unternehmers zur gesetzlichen Unfallversicherung
Orientierungssatz
1. Der forstwirtschaftliche Unternehmer ist zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu veranlagen. Maßgeblich ist ein Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück, welches die Gewinnung von Forsterzeugnissen ermöglicht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Eine Verpachtung zur Jagdausübung ändert an der Eigenschaft als forstwirtschaftliche Fläche solange nichts, als auf ihr forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen.
2. Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile, so ist derjenige Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört.
3. Berechnungsgrundlagen für die Beitragserhebung bei einem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen sind das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Diese sind durch Satzungsrecht festzulegen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 15. August 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2 308,08 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Berufungskläger (Kläger) beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagte) ist und ob die für die Umlagejahre 1999 bis 2003 ergangenen Beitragsbescheide rechtmäßig sind.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Juli 1998 erwarb der Kläger rund 300 ha Wald im Landkreis P.; Besitz und Lasten gingen am 30. August 1998 auf den Kläger über. Die Beklagte erhielt hiervon erst im Juni 2004 Kenntnis. Mit Beschei...