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Sächsisches LSG Urteil vom 27.01.2000 - L 1 RA 37/98

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Verfahrensgang

SG Chemnitz (Gerichtsbescheid vom 10.02.1998; Aktenzeichen S 11 RA 450/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 10.02.1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten mit nachgewiesenen Beiträgen streitig.

Der am … geborene Kläger beantragte zum 01.02.1995 bei der Beklagten die Bewilligung der Regelaltersrente. Er gab hierbei an, vom 13.09.1945 bis 30.09.1948 als Zimmerer-Lehrling bei Baumeister … beschäftigt gewesen zu sein. Zum Nachweis legte er ein Prüfungszeugnis über das Ablegen der Gesellenprüfung als Zimmerer vom 30.09.1948 vor. Im Anschluss daran habe er eine Maurerlehre abgeschlossen (Prüfungszeugnis vom 21.02.1950). Vom 22.02.1950 bis 18.06.1950 sei er bei dem Baumeister und … vom 19.06.1950 bis 09.10.1950 bei dem Baubetrieb … als Maurer beschäftigt gewesen. Zum Nachweis dieser Beschäftigungen hat der Kläger ein Arbeitsbuch vorgelegt. Neben der Art der Beschäftigung ist deren Beginn und Ende, die Unterschrift des Arbeitgebers und der Sichtvermerk des Arbeitsamtes eingetragen (vgl. Bl. 31 der Verwaltungsakte der Beklagten).

Mit bindend gewordenem Rentenbescheid vom 25.08.1995 wurde dem Kläger Regelaltersrente ab 01.08.1995 in Höhe von monatlich 2.333,05 DM bewilligt und dabei der Zeitraum vom 13.09.1945 bis 21.02.1950 mit glaubhaft gemachten Pflichtbeiträgen für Berufsausbildung mit dem Mindestwert von 0,0625 Entgeltpunkten pro Monat sowie der Zeitraum vom 22.02.1950 bis 02.10.1950 als glaubhaft gemachte Plichtbeitragszeit entsprechend der Qualifikationsgruppe 4, B...

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