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Thüringer LSG Urteil vom 05.06.2012 - L 6 R 1410/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Ermittlung des Monatsbetrags der Rente. Beitrittsgebiet -aktueller Rentenwert (Ost). Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

§ 254 b Abs 1 SGB 6 stellt in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 3 Abs 1 GG) sicher, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitragszeiten in den Sozialversicherungssystemen der DDR unter Wahrung des Verhältnisses der in einem System der Rentenversicherung der DDR versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der in der DDR Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird; ebenso wird gewährleistet, dass das Rentenversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der Beitragszahler im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert Ost) erfüllt wird (vgl BSG vom 10.11.1998 - B 4 RA 32/98 R = SozR 3-2600 § 256a Nr 2 und vom 14.3.2006 - B 4 RA 41/04 R = SozR 4-2600 § 255a Nr 1).

 

Normenkette

SGB VI § 254b Abs. 1, §§ 254d, 255a, 255b Abs. 1, § 252a; RWBestG § 1 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EV Art. 30 Abs. 5 S. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, den bindend gewordenen Bescheid vom 16. Juni 2009 über die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (im Folgenden: Altersrente) abzuändern und ab dem 1. Juli 2009 einen höheren Geldwert seiner Altersrente unter Zugrundelegung von persönlichen Entgeltpunkten an Stelle von persönlichen Entgeltpunkten (Ost), des aktuellen Rentenwertes an Stelle des aktuellen Rentenwertes (Ost), von Anrechnungszeiten nach § 58 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) statt Anrec...

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